Die folgenden Urteile beschäftigen sich mit der Frage des Schadensersatzes.

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wegen fehlerhafter Zeugniserteilung

 

BAG 8. Senat, Urteil vom 16. November 1995, Az: 8 AZR 983/94

Orientierungssatz

1. Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine Zeugnispflicht (§ 630 BGB) verletzt, schuldet dem Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der Schadensersatzanspruch kann sowohl wegen Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) wie auch wegen Schuldnerverzugs (§ 286 BGB) gegeben sein. In beiden Fällen setzt der Schadensersatzanspruch voraus, daß das Zeugnis nicht gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, daß dem Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und daß der eingetretene Schaden auf der schuldhaften Verletzung der Zeugnispflicht beruht (vgl. BAG Urteil vom 25. Oktober 1967 – 3 AZR 456/66 – BAGE 20, 136 = AP Nr. 6 zu § 73 HGB).

2. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß bei leitenden Angestellten allein das Fehlen eines Zeugnisses für erfolglose Bewerbungen um einen anderen Arbeitsplatz ursächlich gewesen sei. Der Anscheinsbeweis gilt nur bei typischen Geschehensabläufen. Er endet bei der Wertung individueller Ereignisse, die erfahrungsgemäß von jedem Menschen nach verschiedenen persönlichen Gesichtspunkten und Motiven bewältigt werden.

Icon pdf Volltext: 8 AZR 983-94 U pp (nur zur nichtgewerblichen Nutzung)

Schadenersatz wegen nicht ordnungsgemäß erteiltem Zeugnisses

 

Hessisches 13. Kammer, Urteil vom 31. März 2009, Az: 13 Sa 1267/08

Leitsatz

1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die unrichtige Erteilung eines Zeugnisses für einen Schaden des Arbeitnehmers ursächlich ist, liegt beim Arbeitnehmer. Dafür gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, aber Beweiserleichterungen dahin, dass der Arbeitnehmer zunächst nur Anhaltspunkte darlegen und beweisen muss, dass es gerade wegen der Nichterteilung oder der Erteilung eines mangelhaften Zeugnisses nicht zu einer Einstellung gekommen ist. Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs. Diese ist gegeben, wenn die schriftliche Absage u.a. mit Hinweis auf das Zeugnis begründet wird und erst recht, wenn der ehemalige Arbeitgeber sein mangelhaftes Zeugnis auf Nachfrage des Arbeiitgebers, bei dem sich der Arbeitnehmer beworben hat, bekräftigt.

des Arbeitnehmers bei einem Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses

 

LAG Baden-Württemberg 9. Kammer, Urteil vom 27. April 1988, Az: 9 Sa 110/87

Leitsatz

1. Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einem Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu erteilen. Gleichwohl ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber bei nicht sofortiger Erteilung eines Zeugnisses mitzuteilen, daß ihm von einem anderen Arbeitgeber, bei dem er sich beworben hat, eine zur Vorlage eines Zeugnisses gesetzt wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde, daß bei Nichtvorlage des Zeugnisses innerhalb einer bestimmten Frist eine Anstellung nicht in Frage komme. In diesem Falle muß der frühere Arbeitgeber auf den unmittelbar drohenden Schaden hingewiesen werden. Tut er dies nicht, so kann sein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen eines mitwirkenden Verschuldens gekürzt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich der frühere Arbeitgeber in einem Vergleich verpflichtet hat, das Zeugnis zu erteilen, jedoch von der dem Arbeitnehmer gesetzten Frist zur Vorlage des Zeugnisses keine Kenntnis hat. Hat der Arbeitnehmer wegen der nicht rechtzeitigen Erteilung eines Zeugnisses eine Arbeitsstelle nicht erhalten, so ist der frühere Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den daraus folgenden Schaden zu ersetzen. Bei der Feststellung des Umfangs des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 S 1 BGB ist insbesondere von Bedeutung, daß der Schaden entscheidend durch die nicht rechtzeitige Erteilung des Zeugnisses verursacht wurde. Der Arbeitnehmer kann nicht nur den entgangenen Verdienst als Schaden geltend machen, sondern sämtliche Zuwendungen, die er erhalten hätte, wäre das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber begründet worden. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, eine Einliegerwohnung als Vertriebsbüro gegen Kostenerstattung benutzen zu können. Macht der Arbeitnehmer den Schadenersatzanspruch erst nach einem Jahr geltend, nachdem er wegen der Nichterteilung des Zeugnisses die Arbeitsstelle nicht erhalten hat, so ist der Anspruch gleichwohl nicht verwirkt, wenn der frühere Arbeitgeber ein endgültiges Zeugnis erst nach 15 Monaten erteilt hat und der Schadenersatzanspruch vor der endgültigen Erteilung des Zeugnisses geltend gemacht wurde.