Die folgenden Urteile beschäftigen sich mit der Frage, wann der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verloren geht.
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Verwirkung
BAG 5. Senat, Urteil vom 25. April 2001, Az: 5 AZR 497/99 Leitsatz 1. Der Tatbestand der Verwirkung setzt voraus, daß neben das Zeitmoment das Umstandsmoment tritt. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. 2. Wer keine Kenntnis von einem möglichen Anspruch eines Dritten hat, kann auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen. Volltext: 5 AZR 497-99 U pp (nur zur nichtgewerblichen Nutzung) |
Zeugnisanspruch und Ausschlußfrist
BAG 5. Senat, Urteil vom 23. Februar 1983, Az: 5 AZR 515/80 Leitsatz 1. Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt der Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 BAT. Volltext: 5 AZR 515-80 U pp (nur zur nichtgewerblichen Nutzung) |
Einzelvertragliche Ausschlußfrist für einen Zeugnisanspruch
LAG Hamm (Westfalen) 3. Kammer, Urteil vom 10. April 2002, Az: 3 Sa 1598/01 Leitsatz 1. Eine einzelvertragliche Ausschlußklausel, die „alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben“ betrifft, erfaßt auch den Anspruch auf „Berichtigung“ des qualifizierten Arbeitszeugnisses. |
Zeugnisberichtigungsanspruch – Verwirkung
LAG Köln 13. Kammer, Urteil vom 8. Februar 2000, Az: 13 Sa 1050/99 Leitsatz 1. Der Zeugnisberechtigungsanspruch unterliegt grundsätzlich der Verwirkung, wobei für ein Zwischenzeugnis dieselben Grundsätze wie für ein Schlußzeugnis gelten. 2. Ein Untätigkeitszeitraum von 12 Monaten reicht grundsätzlich aus, um das Zeitmoment zu erfüllen. 3. Hat ein Arbeitnehmer sein Berichtigungsbegehren zunächst unter Fristsetzung mit Klageandrohung geltend gemacht und dann in der Folgezeit trotz definitiver Anlehnung durch den Arbeitgeber sein Berichtigungsbegehren ohne ausdrückliche Zurückstellung nicht weiterverfolgt, gleichzeitig aber mit dem Arbeitgeber einen intensiven Schriftwechsel und mehrere Gespräche über die von ihm auszuübende Tätigkeit geführt, ist auch das erforderliche Umstandsmoment gegeben. |
Verzicht auf Zeugnis
LAG Köln 4. Kammer, Urteil vom 17. Juni 1994, Az: 4 Sa 185/94 Leitsatz 1. Aus Anlaß der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann – bei hinreichender Klarheit auch in einer Ausgleichsquittung – auf Ansprüche auf ein Zeugnis verzichtet werden. |
Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
LAG Hamm (Westfalen) 12. Kammer, Urteil vom 16. März 1989, Az: 12 (13) Sa 1149/88 Orientierungssatz (…) 3. Der Zeugnisberichtigungsanspruch unterliegt wie jeder schuldrechtliche Anspruch der Verwirkung. Der bloße Zeitablauf von mehr als 2 Monaten bewirkt nicht allein, daß ein Zeugnisberichtigungsanspruch verwirkt wäre. |