Zehn Ratschläge zum Thema Arbeitszeugnisse
Bei Bewerbungen ist das Arbeitszeugnis ein grundlegender Bestandteil der Unterlagen. Personalchefs sehen sich die Zeugnisse sehr genau an, um ihre Auswahl zu treffen. Mehr als 50 Prozent der Unternehmen halten Zeugnisse für die Personalauswahl von Tarifangestellten für bedeutend oder sehr bedeutend. Bei Leitenden Angestellten sind dies sogar mehr als 70 Prozent der Unternehmen. Zeugnisse sind mitentscheidend dafür, ob ein Bewerber überhaupt zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Sie sind das „Fundament“ einer erfolgreichen Bewerbung. Schlechte Zeugnisse können dabei echte „Chancenkiller“ sein. Aus diesem Grund geben wir Ihnen hier zehn wichtige Empfehlungen, die Sie beim Umgang mit Zeugnissen unbedingt beachten sollten.
- Regelmäßige Zwischenzeugnisse
- Verhalten bei Aufhebungsverträgen
- Vorläufiges Zeugnis bei Kündigung
- Qualifiziertes statt einfaches Zeugnis
- Das Gespräch suchen
- Zeugnisvorschlag
- Zeugniserörterung
- Betriebsrat
- Klage vor dem Arbeitsgericht
- Gerichtlicher Vergleich
1. Regelmäßige Zwischenzeugnisse
Verlangen Sie regelmäßig ein Zwischenzeugnis. Auch wenn ein Arbeitgeber positive Formulierungen in einem Zwischenzeugnis nicht wortgleich in das Endzeugnis übernehmen muss, fühlt er sich doch oft an ein einmal ausgestelltes Zeugnis gebunden. Wenn Sie bisher nur gute Zwischenzeugnisse erhalten haben, darf das Endzeugnis nicht merklich schlechter ausfallen. Außerdem sind positive Zwischenzeugnisse immer auch ein gutes Argument in Kündigungsschutzprozessen. Wann Sie einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben, erfahren Sie hier.
2. Verhalten bei Aufhebungsverträgen
Wenn Sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen, sollten Sie gleichzeitig auch ein positives Arbeitszeugnis vereinbaren. Die konkrete Zeugnisformulierung sollte unbedingt als Anlage zum Aufhebungsvertrag verfasst sein. Die mündliche Zusage, man werde ein entsprechendes Zeugnis erhalten, ist viel zu unbestimmt und reicht keinesfalls aus. Wir empfehlen Ihnen, ein professionelles Zeugnis erstellen zu lassen und dieses dann mit Ihrem Arbeitgeber zu verhandeln.
3. Vorläufiges Zeugnis bei Kündigung
Verlangen Sie unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung ein vorläufiges Zeugnis. Dies wird Ihnen nicht nur bei der Stellensuche helfen, Sie können so auch erfahrungsgemäß eine Abänderung besser aushandeln als wenn Sie dies nach Ausscheiden von zu Hause per Telefon oder Brief versuchen.
4. Qualifiziertes statt einfaches Zeugnis
Verlangen Sie von vornherein ein qualifiziertes statt ein einfaches Zeugnis. Die Unterschiede zwischen beiden sehen Sie hier.
Suchen Sie das Gespräch zu Ihrem Arbeitgeber. So können Sie Einfluss auf das Zeugnis nehmen oder ihm einen eigenen Zeugnisentwurf vorlegen. Wenn er sich darauf nicht einlässt, sollten Sie ihm zumindest signalisieren, dass Sie das Zeugnis kritisch analysieren werden. Das wird ihn möglicherweise zu besseren Formulierungen veranlassen.
Es ist in jedem Fall sinnvoll, dem Arbeitgeber einen eigenen, mit professioneller Hilfe erstellten, Zeugnisentwurf zu präsentieren. Arbeitgeber sind erfahrungsgemäß dankbar, dass ihnen Arbeit abgenommen wurde und übernehmen häufig (zumindest weitestgehend) die vorgeschlagenen Formulierungen. Im eigenen Entwurf sollten Sie Ihre Leistungen möglichst realistisch einschätzen, damit Ihr Arbeitgeber sich auf diese Vorgehensweise einlässt.
Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen die Beurteilung Ihrer Leistung erklärt wird. Wenn Sie das Zeugnis bereits analysieren ließen, können Sie Ihren Arbeitgeber auf eventuelle Widersprüche aufmerksam machen. Oft hat er nur versehentlich und ohne böse Absicht eine für Sie schlechte Formulierung gewählt.
8. Betriebsrat
Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, können Sie ihn hinzuziehen, falls es mit dem Arbeitgeber keine Verständigung gab. Auch wenn die „Zeugnishoheit“ beim Arbeitgeber liegt, kann der Betriebsrat erfahrungsgemäß in Ihrem Sinne vermitteln. Bitte bedenken Sie, dass Ihnen der Betriebsrat nur solange zur Seite stehen kann, wie Sie noch zum Betrieb gehören.
9. Klage vor dem Arbeitsgericht
Sind Sie mit dem Arbeitszeugnis nicht einverstanden oder wollen Sie es erst fachlich analysieren lassen, dürfen Sie es keinesfalls inhaltlich quittieren. Eine Einverständniserklärung müssen und sollten Sie nicht unterschreiben. Gegen eine reine Empfangsbestätigung bestehen keine Bedenken. Falls es nach einer Analyse des Zeugnisses und dem Gespräch mit dem Arbeitgeber nicht zu einer Einigung kommt, bleibt zumeist nur noch eine Klage beim Arbeitsgericht. Da das Arbeitszeugnis für Ihren weiteren beruflichen Werdegang sehr wichtig ist und die Prozesskosten relativ gering sind, empfehlen wir Ihnen in jedem Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und gegebenenfalls zu klagen. Übrigens haben in einer Untersuchung etwa 50 Prozent der befragten Arbeitgeber angegeben, sie seien bereit, ein befriedigendes Zeugnis in ein gutes umzuformulieren, falls der Arbeitnehmer ernsthaft mit einer Klage droht.
Bei einem gerichtlichen Vergleich empfehlen wir grundsätzlich die Aufnahme eines konkreten, ausformulierten Zeugnistextes (als Anlage).